Aktuelles - Ärztenews

Ärztenews

TÜV
Steuerberater Bad Schwartau
Steuerberater Bad Schwartau Aktuelles

Pflegereform 2017

Wesentliche Änderungen ab 2017 ...mehr

Meldungen an das klinische Krebsregister

Neues BMF-Schreiben vom 24.11.2016, III C 3 - S 7170/15/10004 ...mehr

Legasthenie als außergewöhnliche Belastung

Wichtige Voraussetzungen für den Steuerabzug ...mehr

IHK-Beiträge der Krankenhäuser

Keine Ermäßigung für Krankenhäuser ...mehr

Sozialversicherungsschutz für Pflegepersonen

Zum 1.1.2017 wurde die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung verbessert. ...mehr

Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar

Ein angestellter Klinikarzt hatte Aufwendungen für seine Habilitationsfeier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. ...mehr

Kulturlinks – Frühjahr 2017

Im Frühjahr 2017 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Legasthenie als außergewöhnliche Belastung

Illustration

Außergewöhnliche Belastung

Hat ein Steuerpflichtiger bestimmte größere Aufwendungen zu tragen, die diesem zwangsläufig erwachsen und über das hinausgehen, was die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen hat, kann er diese Aufwendungen teilweise als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können allerdings nur solche Aufwendungen, die die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung errechnet sich aus der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Familienstandes.

Legasthenie

Umstritten war bisher, ob Aufwendungen für die Behandlung von Lese- und Schreibstörungen überhaupt außergewöhnliche Belastungen sein können. Die Finanzverwaltung lässt jetzt den Steuerabzug der Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung zu (vgl. Schreiben Bayerisches Landesamt für Steuern vom 10.10.2016, S 2284.1.1-18/1 St32).

Krankheit

Die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche muss auf eine Krankheit zurückzuführen sein. Die ins Auge gefasste Behandlung muss „nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt“ sein, „um die Krankheit zu heilen oder zu lindern“. Ist die Lese- und/oder Rechtschreibschwäche auf eine andere Ursache als auf eine Krankheit zurückzuführen, können keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden.

Medizinische Notwendigkeit

Ein wesentlicher Streitpunkt bei der Behandlung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist deren medizinische Notwendigkeit. Nach der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) reicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten die Vorlage einer ärztlichen Verordnung. Ausnahme: Zur Geltendmachung von Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie erkrankten Kindes ist ein amtsärztliches Gutachten oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des medizinischen Dienstes erforderlich (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV). Ärztinnen und Ärzte sollten bei Ausstellung der ärztlichen Verordnung darauf achten, dass sie nicht nur das Vorliegen einer Krankheit bescheinigen, sondern zur steuerlichen Geltendmachung der Aufwendungen auch die medizinische Indikation der Behandlung bestätigen.

Stand: 27. Februar 2017

Bild: unguryanu - fotolia.com

Klindwort & Partner, Bad Schwartau.

Klindwort & Partner Klindwort & Partner, Bad Schwartau , Ringstraße 17, 23611 Bad Schwartau, Deutschland, Tel: Work+49 451 300 991-0, Fax: Fax+49 451 / 300 991-10 53.905595 10.682154