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Aufwendungen für Vertragsarztzulassung

Zulassung kein abnutzbares Wirtschaftsgut ...mehr

Altenheim: Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

Finanzgericht billigt Steuerabzug von Heimkosten ...mehr

Gewerbesteuerpflicht einer Fachkrankenschwester

Die Forschungstätigkeit der Krankenschwester sei nicht einem der gewerbesteuerfreien Katalogberufe ähnlich, so der BFH. ...mehr

Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums

Dialysezentrum kein Krankenhaus ...mehr

Meldungen zur Krebsregistrierung

Die Finanzverwaltung hat in dem neu gefassten Umsatzsteuer-Anwendungserlass hierzu Folgendes bestimmt (BMF-Schreiben vom 8.5.2017, III C 3 - S 7170/15/10004): ...mehr

Lieferung von Blutplasma

Die Lieferung von menschlichem Blut unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. ...mehr

Selbst getragene Krankenkosten eines Privatpatienten

Die Beitragsrückerstattung mindert den Sonderausgabenabzug ohne mögliche Gegenrechnung der Aufwendungen. ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2017

Im Herbst 2017 gibt es wieder viele interessante Veranstaltungen ...mehr

Altenheim: Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

Illustration

Außergewöhnliche Belastung

Steuerzahler können Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sind.

Unterbringungskosten

Ein Steuerpflichtiger machte die Heimunterbringungskosten seiner Mutter als solche außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden, da der Steuerpflichtige von der Stadt in Anspruch genommen wurde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht an.

Urteil FG Köln

Das Finanzgericht (FG) Köln ließ hingegen den Steuerabzug in Höhe des die Einkünfte der unterstützten Person übersteigenden Teils der Gesamtaufwendungen zu (Urteil vom 26.1.2017, 14 K 2643/16). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist keine Aufteilung der Aufwendungen in Unterhaltskosten und Krankheitskosten vorzunehmen. Denn die für ein Altenheim erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung liegen in der Regel erheblich höher als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt, so das Gericht.

Haushaltsersparnis

Das Gericht widersprach auch der Auffassung der Finanzverwaltung, bei den Kosten wäre eine Haushaltsersparnis in Höhe von € 8.004,00 von den Kosten abzuziehen, die der Steuerpflichtige für seine Mutter getragen hat. Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt keine Revision eingelegt.

Stand: 30. August 2017

Bild: highwaystarz - fotolia.com

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