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Medikamente bei Heimselbstbehandlung

Die Abgabe von Medikamenten durch einen Krankenhausträger ist im Regelfall dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Körperschaftsteuerpflicht. ...mehr

Hausnotruf im Altenheim

Der Betreiber einer Seniorenresidenz hatte den Bewohnern ein Hausnotrufsystem für monatlich € 17,90 angeboten. ...mehr

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Kulturlinks – Frühjahr 2018

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Medikamente bei Heimselbstbehandlung

Illustration

Körperschaftsteuerbefreiung

Die Abgabe von Medikamenten durch einen Krankenhausträger ist im Regelfall dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzuordnen und unterliegt damit nicht der Körperschaftsteuerpflicht. Umstritten war bisher, ob diese Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn sich der Patient die Medikamente im Rahmen einer Heimbehandlung selbst verabreicht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die Abgabe direkt in der Ambulanz erfolgen.

BFH-Urteil

Für den Bundesfinanzhof (BFH) war der Aspekt der Heimselbstversorgung jedoch Nebensache. Entscheidend ist vielmehr, dass die Heimselbstbehandlung im Kontext einer fortbestehenden Krankenhausbehandlung steht. Die Präparate wurden auch unmittelbar im Krankenhaus den Patienten übergeben. Dass sich die Patienten die Mittel – nach entsprechender Schulung – zu Hause selbst verabreichen, war ohne Belang (Urteil vom 18.10.2017, V R 46/16; veröffentlicht am 3.1.2018).

Stand: 26. Februar 2018

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